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NWB Nr. 51 vom Seite 3613

Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[i]RA muss eine ausreichende Zeit für die Anfahrt vor einem Gerichtstermin einplanenEin Rechtsanwalt hat eine ausreichende Zeit für die Anfahrt vor einem Gerichtstermin einzuplanen (AGH NRW, Beschluss v.  - 2 AGH 1/24). Wer daher um 13 Uhr bei Gericht zu erscheinen hat und erst gegen 13.45 Uhr im Verhandlungssaal erscheint, weil das eigene Zeitmanagement ungenügend ist, handelt sorgfaltswidrig. Hier hatte die angeschuldigte Rechtsanwältin für eine Strecke von 75 Kilometern zwischen Kanzlei und Gerichtsgebäude 75 Minuten Fahrzeit einplant. Für ein rechtzeitiges Erreichen des Zielorts wäre rein rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h zu fahren gewesen. Innerstädtisch ist diese Geschwindigkeit aber nicht gestattet, sodass dortige Verzögerungen außerorts vollständig kompensiert werden müssten. Dies erscheint jedenfalls an einem Freitagmittag – quer durch das Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen. Erschwerend kam im entschiedenen Fall hinzu, dass die Rechtsanwältin – ihr bekannt – nicht über ein funktionsfähiges Mobiltelefon verfügte, mit dem sie eine etwaige unvorhersehbare Verzögerung an das Gericht hätte mitteilen können. Auch hatte sie weder eine Tankstelle noch einen Rastplatz angefahren, um das Gericht...

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