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BFH 16.09.2024 III R 35/22, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Anlage- und Umlaufvermögen bei Containervermietung

Container, die ein Anleger über eine Containerverwaltungsgesellschaft erwirbt und anschließend vermietet, können zum Anlagevermögen des Anlegers gehören. Allein die Absicht, den Container vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt noch nicht zur Zuordnung zum Umlaufvermögen.

Zum Anlagevermögen gehören nach § 247 Abs. 2 HGB alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd oder jedenfalls längerfristig zu dienen. Hingegen gehören zum Umlaufvermögen diejenigen Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich an dieser Zweckbestimmung, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen ...

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Anlage- und Umlaufvermögen bei Containervermietung

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