Oberste Finanzbehörden der Länder - S 2334

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Bezug: BStBl 2021 I S. 774

Bezug: BStBl 2020 II S. 162

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BStBl 2020 II S. 162).

  2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    1. die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

    2. Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

  3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für das Jahr 2025 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    1. Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      bei einem Flug von
      Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
      1 - 4.000 km
      0,04
      4.001 - 12.000 km
      0,04 - 0,01 x (FKM − 4.000)
      8.000
      mehr als 12.000 km
      0,03

      Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

      Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    2. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available - SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    3. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

    Beispiel:

    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt - Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.

  4. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

    2. dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

  5. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

  6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom (BStBl 2021 I S. 774) für das Jahr 2025 und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 2334
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3-S 2334-5/29
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 32-S 2334-3/2
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B – S 2334 – 8/2009 – 2
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36-S 2334/2024-001/002
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 2334-826/2014-3482/2015
Freie und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde - S 2334 – 2024/011 – 52
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2334 A-006-II 8a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV-S 2334-00000-2009/008-008
Niedersächsisches Finanzministerium - 34-S 2334/022-0004
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2334 – 9 – 2024 – 24018
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 2334#2024/0004-0401 441
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland - B/2 – S 2334-1#066, 2024/167073
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32-S 2334/5/88-2024/63783
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 45-S 2334-346/3/74344/2024
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 302 - S 2334 – 230
Thüringer Finanzministerium - 1040-21- S 2334/3-4-123720/2024

Fundstelle(n):
GAAAJ-81828