BGH Urteil v. - 2 StR 222/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 222/24 Beschlussvorgehend LG Fulda Az: 1 Ks - 122 Js 5979/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von einem Jahr und zwei Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die eine weitergehende Verurteilung auch wegen versuchten Mordes (mit gemeingefährlichen Mitteln) oder wegen besonders schwerer Brandstiftung anstrebt.

2Das Rechtsmittel erzielt – zugunsten des Angeklagten – den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

3Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

41. Am Abend des begab sich der Angeklagte in die Dachgeschosswohnung seiner vormaligen Lebensgefährtin J.         , die sich im vorangegangenen Tagesverlauf von ihm getrennt hatte. Dort traf er auf den        O.     , mit dem er „im Grunde freundschaftlich verbunden“ war, packte seine Sachen zusammen und verabschiedete sich von O.     , der ankündigte, noch duschen zu wollen. Aus Frustration, Ärger und Wut über die Trennung zündete der zu diesem Zeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte sodann – spontan und ohne dass dies geplant war – auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung abgestelltes brennbares Material an, um die dort lagernden persönlichen Sachen seiner vormaligen Lebensgefährtin zu verbrennen. Dabei wusste er, dass im Haus noch weitere Bewohner in unteren Stockwerken anwesend waren, ebenso wie O.      in der Dachgeschosswohnung, auf dessen einzigem Fluchtweg er einen Brand legte. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit, dass sich der Brand unkontrolliert entwickeln und ausbreiten und auch auf das gesamte Dachgeschoss übergreifen konnte und so das Haus in Brand gesetzt werde. Er nahm dies aber um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf. Er verließ nach der Brandlegung das Wohnhaus.

5O.     versuchte, nachdem er Rauch bemerkt hatte, das Feuer mit Wasser zu löschen. Als ihm dies misslang, flüchtete er unverletzt aus dem Haus; auch die weiteren Bewohner konnten das Haus unbeschadet verlassen. Das vom Angeklagten gelegte Feuer breitete sich – durch die vom flüchtenden O.      offengelassene Wohnungstür und eingeschlagene Fenster begünstigt (sog. „Kamineffekt“) – zu einem Vollbrand des Dachgeschosses aus, der zur vollständigen Zerstörung der Dachgeschosswohnung führte und dazu, dass das gesamte Haus unbewohnbar wurde.

6Einen – auch nur bedingten – Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, ebenso wenig einen „Vorsatz bezüglich des Herbeiführens einer Todesgefahr für einen Menschen oder der Todesfolge eines Menschen“.

72. Bei seiner Festnahme am war der Angeklagte im Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, ohne, wie er wusste, die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

II.

8Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, erzielt aber lediglich – insoweit zugunsten des Angeklagten – den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

91. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft es – auch entgegen Nr. 156 Abs. 2 RiStBV – versäumt hat, ausdrückliche Revisionsanträge im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO zu stellen. Die Angriffsrichtung zu Lasten des Angeklagten und der Umfang der Anfechtung gehen aus der Revisionsbegründung mit hinreichender Klarheit hervor. Demnach sind von dem mit der Sachrüge geführten Revisionsangriff ausgenommen die Verurteilung des Angeklagten wegen des Waffendelikts, die diesbezügliche Einzelstrafe und die diesbezügliche Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Urteil zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt. Insbesondere kann die Maßregelanordnung nicht wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen sein, weil zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 397/13, Rn. 5 BGHR StPO § 341 Abs. 1 Beschränkung 1; vom – 1 StR 142/22, Rn. 5 ff. jeweils mwN).

102. Der von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragene Schuldspruch wie auch der Strafausspruch betreffend die Tat des Angeklagten vom sind weder zum Vorteil des Angeklagten noch zu dessen Nachteil durchgreifend rechtsfehlerhaft. Insbesondere die Würdigung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite hält eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur , Rn. 10 mwN) sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Dahinstehen kann, welche Bedeutung die Strafkammer der in den Urteilsgründen genannten „Hemmschwellentheorie“ beigemessen hat (dazu BeckOK-StGB/Eschelbach, 62. Ed., § 212 Rn. 23 mwN). Die auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung beruhende Wertung zum Vorsatz des Angeklagten ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

11a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.; vgl. nur , Rn. 14 mwN). Um dies bejahen oder verneinen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. Rn. 14 jeweils mwN; Beschluss vom  − 2 StR 122/19, NStZ 2020, 288 Rn. 16), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. , Rn. 7 mwN). Die Gefährlichkeit einer Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes ist es – nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise – erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles – insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage – in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten (vgl.  − 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, Rn. 24; Beschlüsse vom − 2 StR 484/14, Rn. 13, und vom – 2 StR 122/19, Rn. 16; jeweils mwN).

12Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden; seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur − 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581 Rn. 7).

13b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe zwar die Gefahr erkannt, das Dachgeschoss des Hauses in Brand zu setzen (und dies billigend in Kauf genommen), nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz (im Sinne der §§ 211, 212 StGB) gehandelt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

14aa) Die Strafkammer hat gesehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement darstellt (vgl. etwa , Rn. 14). In der objektiv sehr gefährlichen Brandlegung, dem Wissen des Angeklagten, dass sich im Gebäude Menschen befinden, und der vom Angeklagten erkannten Möglichkeit, dass durch sein Handeln das Wohnhaus in Brand gesetzt wird, hat es Umstände erblickt, die für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Der Senat kann ausschließen, dass der Strafkammer dabei die Brandlegung auf dem einzigen Fluchtweg aus der Dachgeschosswohnung oder der Umstand aus dem Blick geraten sein könnten, dass der Angeklagte das Wohnhaus nach der Brandlegung verließ.

15bb) Diesen für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Umständen hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Gesamtabwägung ohne Rechtsfehler die psychische Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung gegenübergestellt. Das Wissens- oder das Wollenselement eines bedingten Tötungsvorsatzes können fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung wie etwa einem Affekt oder alkoholischer Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist; hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können (vgl.  − 4 StR 448/19, NStZ 2020, 218 Rn. 5 mwN). Nach den durch Zeugenaussagen bestätigten Angaben des Angeklagten bestand bei diesem zur Tatzeit eine – wenn auch nicht mit manifesten oder deutlichen Ausfallerscheinungen verbundene – Alkoholintoxikation und er hatte wenig geschlafen. Eine erhebliche Alkoholisierung lässt den Schluss zu, der Angeklagte habe das Risiko seines Handelns falsch eingeschätzt (vgl. − 4 StR 448/19, NStZ 2020, 218 Rn. 7). Zudem handelte er – was die Strafkammer aus dem gesamten objektiven Geschehensablauf schließen konnte – in einer erregten und affektiv aufgeladenen Situation aus plötzlich aufwallendem Frust und Zorn; es handelte sich um eine spontane und nicht geplante Tat. Insbesondere eine spontane, unüberlegt in affektiver Erregung ausgeführte Handlung kann gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sprechen (vgl. − 4 StR 424/09, Rn. 13, NStZ 2010, 571, 572; Beschluss vom − 3 StR 364/10, Rn. 5, NStZ 2011, 338, 339 jeweils mwN).

16cc) Ferner hat die Strafkammer das Handlungsmotiv des Angeklagten als vorsatzkritisch in seine Wertung einbezogen: Er wollte allein seiner vormaligen Lebensgefährtin schaden, die sich von ihm getrennt hatte, wohingegen ihn mit – dem von der Brandlegung am meisten gefährdeten – O.      ein freundschaftliches Verhältnis verband. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar trifft es zu, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter kein Tötungsmotiv im engeren Sinne hat, weil er den tödlichen Erfolg nicht erstrebt, sondern seinen Eintritt lediglich billigend in Kauf nimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem Tötungsmotiv zu unterscheidenden konkreten Handlungsantrieb keine Indizwirkung für die Frage zukommt, ob der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat oder nicht; die Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann Hinweise auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft geben, zur Erreichung seines Handlungsziels gegebenenfalls schwerste Folgen in Kauf zu nehmen ( − 4 StR 608/11, Rn. 20, NStZ 2012, 443, 445; Beschlüsse vom – 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; vom – 2 StR 312/15, NJW 2016, 1970, Rn. 14). Hieraus in einer Gesamtschau den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte, hätte er die tatsächliche Gefahr für Leib und Leben des O.      erkannt, sich damit nicht um der Rache an seiner früheren Freundin willen abgefunden hätte, ist möglich.

17c) Diese Würdigung lässt auch den Schluss zu, der Angeklagte habe schon nicht im Sinne von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB die Möglichkeit erkannt, andere Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsgefahr zu bringen.

18§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen und einen hierauf bezogenen Vorsatz voraus. Wann eine solche Gefahr objektiv gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung; die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr (zum Ganzen − 4 StR 162/18, NJW 2018, 3398, Rn. 12; Beschluss vom  − 4 StR 401/13, NStZ 2014, 85, Rn. 4). Darüberhinausgehende Umstände zur konkreten Gefahrenlage, die der Angeklagte hätte erkennen können, vermochte die Strafkammer mit den erhobenen Beweisen (       O.      stand für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung) nicht festzustellen; eine zu weitergehenden Feststellungen nötigende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

193. Indes kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand haben, was der Senat auch auf Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten hat (§ 301 StPO).

20Nach § 64 StGB in der seit (Gesetz vom , BGBl. 2023 I Nr. 203) geltenden Fassung kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn ein Hang im Sinne dieser Vorschrift positiv festgestellt wird. Dieser erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, § 64 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer indes weder geprüft noch festgestellt. Dass der Angeklagte die Neigung hat, „sich durch Alkohol- und Amphetaminkonsum im Übermaß zu berauschen und gelegentlich auch sonst illegale Drogen zu konsumieren“, genügt für die Annahme eines Hangs nicht.

214. Auch die Einziehungsentscheidung weist einen gemäß § 301 StPO beachtlichen Rechtsfehler auf.

22Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Dies ist hier bezüglich der nach § 74 Abs. 1 StGB angeordneten Einziehung einer Luftdruckpistole der Fall, denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum daran bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl.  − 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675 Rn. 3).

235. Das Urteil unterliegt damit in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugunsten des Angeklagten der Aufhebung; diese umfasst, ohne dass dies in der Entscheidungsformel gesondert auszusprechen ist, die mit der Maßregel untrennbar zusammenhängende Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (, Rn. 17). Anders als über den mit der aufhebenden Entscheidung des Senats erledigten Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom angeordneten Einziehungsanordnung zur Luftdruckpistole muss über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neu verhandelt und entschieden werden.

24Die Feststellungen zum Maßregelausspruch sind hier mit aufzuheben, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird allerdings zu beachten haben, dass die für die Strafzumessung relevanten Tatsachen des Lebenslaufs des Angeklagten aufgrund ihrer Doppelrelevanz auch für die neuerliche Prüfung der Maßregel Bestand haben; ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen sind möglich (vgl. , Rn. 33).

Menges                         Meyberg                         Grube

                    Lutz                         Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250924U2STR222.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-81804