Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 26 KLs 16 Js 38130/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und von sichergestellten Gegenständen angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und hat in Bezug auf die Einziehungsentscheidung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Senat fasst den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu.
3Das Landgericht hat die Taten aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils zutreffend als „schweren“ Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) gewürdigt. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist indes aus Gründen der Klarstellung auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. , NStZ 2019, 674 Rn. 6).
4Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 SPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. , BGHSt 37, 5, 8 f.). Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
52. Die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der erweiterten Einziehung sichergestellter Gegenstände hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6a) Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den näher bezeichneten Gegenständen um solche handelt, die der Angeklagte durch rechtswidrige Taten erlangte, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB außerdem voraussetzt, dass eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. Sofern die Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können, scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen aus. Vielmehr ist in solchen Fällen die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten; § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN).
7Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine verfahrensfremde rechtswidrige Tat die Herkunftstat darstellen könnte, vermag indes einen Vorrang von § 73 Abs. 1 StGB gegenüber § 73a Abs. 1 StGB nicht zu begründen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die betreffenden Gegenstände tatsächlich einer konkreten anderen Tat zugeordnet werden können (vgl. , NStZ-RR 2024, 172, 173 mwN).
8b) Hier lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht beurteilen, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach handelt es sich bei den Gegenständen um eine Vielzahl von Schmuckstücken, die der Angeklagte in Plastikbeuteln verpackt hinter Küchenschränken festgeklebt hatte. Seine Überzeugung, dass die Schmuckstücke aus anderen rechtswidrigen Taten des Angeklagten herrührten, hat das Landgericht unter anderem darauf gestützt, dass die Opfer anderer Wohnungseinbruchdiebstähle einzelne der Schmuckstücke als ihr Eigentum wiedererkannten. In Bezug auf diese Gegenstände bestehen mithin Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu konkreten anderen Taten, so dass für die erweiterte Einziehung insoweit kein Raum besteht. Da sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, welche Schmuckstücke von den Opfern anderer Diebstahlstaten als ihr Eigentum wiedererkannt wurden, kann die Anordnung insgesamt nicht bestehen bleiben.
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171024B6STR408.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-81794