1. Übernimmt eine Krankenkasse über Jahre widerspruchslos die Ergebnisse von Schiedsverfahren, die ein bevollmächtigter Krankenkassenverband für andere Krankenkassen mit Krankentransportunternehmen geführt hat, ist sie an das Ergebnis eines weiteren solchen Schiedsverfahrens aufgrund einer Duldungsvollmacht gebunden.
2. Eine nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistungserbringung vereinbarte Änderung des Abgabepreises hat keine Auswirkungen auf die von den Versicherten geschuldete Zuzahlungshöhe.
3. Die Krankenkasse kann eine Rechnungskürzung wegen Nichtnutzung des elektronischen Datenaustauschs nicht geltend machen, wenn ihr mangels Anerkennung der Vergütungsforderung kein Aufwand für eine Nacherfassung entstanden ist.
Fundstelle(n): OAAAJ-81740
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.07.2024 - L 14 KR 59/24
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