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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 19

Ergänzungen, Veränderung des Schriftbildes im Alter, Testierfähigkeit & Co.! Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments?

Beobachtungen aus der Praxis

Christian Weiß und Alexandra Maqua

Nicht selten kommen in der erbrechtlichen Praxis auch aufgrund erheblicher, mindestens fünfstelliger Nachlasswerte Streitigkeiten über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen auf. Solange die Erbfolge unklar ist, begegnen diese (drohenden) Streitigkeiten in der Beratungs- bzw. Gestaltungspraxis darüber hinaus naturgemäß Prozessanwälten sowie auch Nachlasspflegern (§ 1960 BGB). Letzteren, weil eben die Erbenstellung (einstweilen noch) unklar und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist. Der vorliegende Beitrag zeigt aus der Praxis und unter Bezugnahme auf zwei interessante OLG-Entscheidungen Probleme in diesem Themenbereich sowie praktikable Lösungsmöglichkeiten auf.

Kernaussagen
  • Bereits die lebzeitige Kommunikation mit den Erben über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung kann Zweifel beseitigen.

  • Dies gilt i. E. insbesondere für ein sorgfältig und einheitlich abgefasstes, handschriftliches Testament.

  • „Randumstände“ einer handschriftlichen, letztwilligen Verfügung können genauso wenig wie Zeugen über eine Formunwirksamkeit nach § 2247 BGB hinweghelfen.

I. Risiko eines handschriftlichen Testaments

Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments werden insbesondere unter dem Vorwand der Veränderung des Schriftbildes des Erblassers oder/und einem Mangel an der Testierfähigkeit des Verfügenden bei einem notariellen Testament kaum vorkommen. Als öffentliche Urkunde begründet ein solches immerhin vollen Beweis für Ort und Zeit der Errichtung, die Person des Testierenden und die (vollständige) Abgabe der gegenständlichen letztwilligen Verfügungen mit dem wiedergegebenen Inhalt.

Als „Einfallstor für Zweifel“ dient daher indes regelmäßig die gewillkürte Erbfolge in Form des handschriftlichen Testaments. Die gesetzlichen Auslegungsregeln wie z. B. §§ 2052, 2066, 2068 f. BGB sind damit nicht gemeint. Aber auch nicht jede derartige letztwillige Verfügung erfüllt das, was Wozniak optimalerweise für die gewillkürte Erbfolge per Testament postuliert: Die gewillkürte Verfügung im Grundsatz als rechtssichere Grundlage für den erbfallbedingten Vermögensübergang, die frühzeitig Konflikte löst und den Generationenwechsel planbar/kalkulierbar macht. Ein wirksames Testament wirke sich nach Wozniak auf die Vermögens-, aber auch auf die Familiensphäre aus.

Derart „harmonisch“ ist es in der erbrechtlichen Praxis eigentlich nur selten: Häufig werden Familienmitglieder entgegen obigem „Wozniak´schen Postulat“ von dem Vorhandensein eines Testaments an sich bereits überrascht. Hier böte sich allein schon die Kommunikation mit den Beteiligten im Vorfeld, nämlich noch zu Lebzeiten des Erblassers, an!

II. Erstes Rechtsprechungs-Beispiel: Streichungen, Unterschrift pp.

Statt dann Klarheit durch ein sorgfältig und einheitlich abgefasstes handschriftliches Testament herbeizuführen, werden derartige letztwillige Verfügungen oft durch Streichungen/Verweisungen, oftmals immer wieder von Zeit zu Zeit, „ergänzt“ – und somit schon inhaltlich eher der Unklarheit zugeführt. Selbstverständlich müssen nämlich auch diese Änderungen/Ergänzungen den Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament genügen. So bedürfen z. B. Nachträge auf einem gesonderten Blatt der erneuten Unterschrift u. v. m. Diese Problematik zeigt folgender Beispiels-Exkurs auf:

Der Beschwerdeführer übergab am folgende handschriftliche Verfügung der Erblasserin:S. 20

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