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Bestimmung der Ansässigkeit natürlicher Personen und Gesellschaften in Italien
Änderung der Kriterien nach Steuerreform
Die italienische Regierung wurde mit dem Ermächtigungsgesetz Nr. 111 v. vom Parlament beauftragt, innerhalb von 24 Monaten eine umfangreiche Steuerreform durchzuführen. Die ersten Durchführungsgesetze sind zum Ende des Jahres 2023 bzw. Anfang 2024 erschienen und zum Teil bereits in Kraft getreten. Mit der Gesetzesverordnung Nr. 209 sind die ersten Durchführungsgesetze ergangen, die die internationalen Aspekte des italienischen Steuerrechts betreffen. Obwohl sie nicht unter dem Paragrafen des Internationalen Steuerrechts ausgewiesen worden sind, sind im Ermächtigungsgesetz auch andere Grundsätze enthalten, die sehr wohl den grenzüberschreitenden Bereich des Steuerrechts betreffen, z. B. die Möglichkeit, ausländische Personengesellschaften aus italienischer steuerlicher Sicht als transparent zu betrachten.
Durch die Steuerreform wurden die Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit für natürliche Personen und Gesellschaften ab 2024 neu geregelt.
Die neuen Kriterien für natürliche Personen erweitern die Anknüpfungsmerkmale und stehen nicht im Einklang mit den Kriterien der internationalen Praxis. Schon allein der physische Aufenthalt in Italien an mehr als 183 Tagen in einem Jahr führt zur unbeschränkten Steuerpflicht. Es gibt weiterhin keine „Split year“-Regelung.
Für Gesellschaften werden die neuen Kriterien „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ und „Ort, an dem die Gesellschaft vorwiegend die laufende Geschäftsführung betreibt“ als neue Anknüpfungskriterien definiert.