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BMF - III C 3 - S 7344/19/10001 :006 BStBl 2025 I S. 1641

Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:


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- USt 1 A
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 Datei öffnen
- USt 1 H
Antrag auf Dauerfristverlängerung und
Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 Datei öffnen
- USt 1 E
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 Datei öffnen
- USt 5 E
Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 Datei öffnen

(2) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 € betragen hat,

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 € beträgt und

  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 € überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 12 (Kennzahl - Kz. - 70) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 23 (Kennzahl - Kz. – 48) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 12 (Kennzahl - Kz. - 70) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn

  • der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat,

  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und

  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387 [1]) wird mit Wirkung zum das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit, im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(4) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land-und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze [2] für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl - Kz - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

BMF v. - III C 3 - S 7344/19/10001 :006

Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 1641
UR 2025 S. 39 Nr. 1
OAAAJ-81685

1BStBl 2024 I S. 1484

2Die Sätze werden jährlich überprüft und wurden durch Artikel 25 Nummer 21 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung zum neu bekannt gegeben.