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BGH Beschluss v. - 4 StR 270/24

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 1 KLs 4/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf eine Verletzung von Art. 10 GG, §§ 163f, 105 StPO gestützten Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom mit Recht unter anderem ausführt – bereits deshalb unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte der Beweisverwertung, die er nunmehr beanstandet, in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. Rn. 4; Beschluss vom – 5 StR 457/21 Rn. 5 [insoweit nicht in BGHSt 67, 29 abgedruckt]; Urteil vom – 5 StR 17/18 Rn. 6 ff.). Dieses Widerspruchserfordernis stößt mit Blick auf die der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates überlassener Frage, unter welchen Verfahrensmodalitäten die unzulässige Verwertung erlangter Beweise geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH NJW 2024, 1723 Rn. 128 f. mwN), nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Auch daher bedurfte es der mit der Gegenerklärung begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124B4STR270.24.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-81639