[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 992 Die
aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung und durch die Verwaltungsgrundsätze
Verrechnungspreise 2023 haben die Grundsätze zur Funktionsverlagerung zwar
nicht wesentlich verändert, aber es waren die umfassendsten Anpassungen seit
der Einführung im Jahr 2008. Bedeutsamer für die Interpretation und die
künftige Behandlung von Funktionsverlagerungen ist jedoch die jüngere
Rechtsprechung. Der BFH und das Niedersächsische FG haben jüngst Urteile
veröffentlicht und es sind weitere Urteile zu erwarten.
.
I. Ausgangspunkt: Änderungen des Gesetzgebers und des
BMF-Schreibens seit 2021
[i]Wesentliche Änderungen der Gesetzgebung von
2008Die Anpassungen durch § 1 Abs. 3b AStG zum im Rahmen
des AbzStEntModG gliederten die Funktionsverlagerung in einen neuen Absatz aus
und führten eine Öffnungsklausel ein, die Einzelwirtschaftsgutbewertungen
ermöglicht, wenn keine wesentlichen immateriellen Werte übertragen werden. Die
Funktionsverlagerungsverordnung von 2022 und die Verwaltungsgrundsätze
Verrechnungspreise 2023 übernehmen weitgehend frühere Regelungen, ergänzen
diese jedoch.
II. Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung zur
Funktionsverlagerung