Einkommensteuer | Nicht ausgleichsfähige Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG (FG)
Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, wandten sich gegen die Feststellungen des beklagten Finanzamts, wonach die von ihnen in den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste gem. § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern, wie sie hier vorlägen, nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.
Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10% des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG) klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.
Der 10. Senat wies die Klage ab:
Das Gericht folgte der Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte.
Diese Gestaltung ist nach Auffassung des Gerichts als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt hat, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, welche dann potenziell steuerliche Vorteile bieten.
Die Kläger haben keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegt haben.
Das Urteil, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2024 (il)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-81612