Körperschaftsteuer | Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (FG)
Das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 15
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft gilt auch dann, wenn es sich um
Zinszahlungen von der Organgesellschaft an den Organträger handelt (; Revision zugelassen)
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr allein die Beigeladene, eine KG, beteiligt war. Zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der Beigeladenen als Organträgerin bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Klägerin erwarb Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die zur Finanzierung benötigten Geldmittel stellte die Beigeladene zur Verfügung, wofür die Klägerin Zinsen an die Beigeladene zahlte.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Abs. 5 KStG), in dem festgestellt wurde, dass auf Ebene der Beigeladenen 40 % der Zinsaufwendungen nicht abziehbar sind. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass es auf Ebene der Beigeladenen als Organträgerin zu einer Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag komme, sodass kein Zinsaufwand verbleibe, auf den § 3c Abs. 2 EStG angewendet werden könne. Jedenfalls sei § 3c Abs. 2 EStG bei einer organschaftlichen Innenfinanzierung teleologisch zu reduzieren.
Das FG Münster wies die Klage ab:
Unstreitig ist, dass der Zinsaufwand der Klägerin bei der Beigeladenen nur zu 60 % erfasst werden darf, wenn Empfänger der Zinsen nicht die Beigeladene gewesen ist (§ 3c Abs. 2 EStG i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Denn die Zinsaufwendungen stehen im Zusammenhang mit nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Erträgen.
Der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG steht nicht entgegen, dass die Zinsaufwendungen der Klägerin zu einem Zinsertrag der Beigeladenen führen. Weder § 14 noch § 15 KStG ist als Rechtsfolge eine solche Konsolidierung der Einkommen von Organgesellschaft und Organträger zu entnehmen. Transaktionen zwischen Organträger und Organgesellschaft werden nicht ausgeglichen oder auf andere Weise für steuerliche Zwecke eliminiert.
Dieser Auffassung steht weder der Wortlaut des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG noch die Gesetzessystematik noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. So stellt beispielsweise der Gesetzestext nicht auf ein konsolidiertes Gesamteinkommen des Organträgers, sondern nur auf das Einkommen der Organgesellschaft ab, welches dem Organträger zugerechnet worden ist.
Auch ist § 3c Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der , BStBl II 2020, 448 und v. - IV R 26/20, BStBl II 2024, 367 nicht teleologisch zu reduzieren.
Die Zinszahlungen der Klägerin sind bei der Ermittlung ihres Einkommens als Organgesellschaft aufwandswirksam abgezogen worden. Dass über die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers (hier: der Beigeladenen) zu entscheiden ist, dem das Einkommen der Organgesellschaft (hier: der Klägerin) zugerechnet wird, ist wegen der zivil- und steuerrechtlichen Eigenständigkeit von Organträger und Organgesellschaft unerheblich.
Organträger und Organgesellschaft werden zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger bleiben, sodass die Zinsaufwendungen bei der Organgesellschaft aufwandswirksam berücksichtigt worden sind.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BFH führt die spätere Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an den Organträger zu keiner Änderung.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist noch nicht bekannt. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2024 (il)
Fundstelle(n):
PAAAJ-81611