Bewertung | Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (FG)
Für die Zuordnung eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist dessen konkrete Verwendung am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag maßgeblich (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehört auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war. Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen.
Das Finanzamt bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Zuordnung zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.
Das FG Münster wies die Klage ab:
Das streitige Grundstück ist vom Finanzamt zutreffend dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden.
Zwar ist das Grundstück trotz des derzeitigen Abbaus von Bodenschätzen dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt.
Allerdings greift für Zwecke der Erbschaftsteuer die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Insoweit besteht ein Unterschied zur Einheitsbewertung und zur Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke, wonach es für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausreicht, dass eine entsprechende Nutzung dauerhaft geplant ist.
Da der Gesetzeswortlaut nicht von einem auf Dauer angelegten Zweck spricht, ist das in § 11 ErbStG geregelte Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, wonach es allein auf die konkrete Nutzung am Stichtag ankommt.
Dies entspricht auch der Gesetzessystematik, wonach § 158 Abs. 4 BewG als Ausnahmevorschrift einen Negativkatalog enthält, der eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausschließt.
Zudem wäre es widersprüchlich, wenn für verpachtete Abbauflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung ein niedrigerer Wirtschaftswert angesetzt würde als für zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Abbauflächen, für die ein Einzelertragswertverfahren (§ 168 Abs. 8 i.V.m. Abs. 11 BewG) vorgesehen sei.
Die Zuordnung zum Grundvermögen entspricht auch dem Zweck der Norm, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewertungsrechtlich auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken. Wegen der stichtagsbezogenen Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke bestehen – anders als bei der Einheitsbewertung – keine bürokratischen Schwierigkeiten im Hinblick auf jährliche Art- und Wertfortschreibungen im Fall von Nutzungsänderungen.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist noch nicht bekannt. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2024 (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-81604