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Vorrang des Bereicherungsrechts vor der Schenkungsanfechtung (Teil 2)
Die Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzanfechtung unterliegt seit mehreren Jahren drastischen Veränderungen, die es für die Praxis immer schwerer machen, die Erfolgsaussichten von Anfechtungserklärungen bzw. die Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungen berechenbar zu machen. Im wurde die Abgrenzung der Unentgeltlichkeit im Zwei- und Drei-Personenverhältnis dargestellt, die Besonderheiten des Ausgleichs der Leistung des Schuldners durch Drittleistungen und die Maßgeblichkeit der objektiven Wertrelation für die Anfechtung nach § 134 InsO. Im zweiten Teil befasst sich Prof. Dr. Gerhard Pape mit dem Verhältnis der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen i. S. des § 134 Abs. 1 InsO zum Bereicherungsrecht.
Kernaussagen
Die Annahme, der Anspruch des Schuldners aus § 812 BGB, den dieser aufgrund der rechtsgrundlosen Bereicherung des Leistungsempfängers erlange, sei als „Gegenleistung“ anzusehen und stehe deshalb der Unentgeltlichkeit entgegen, verengt den Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO auf solche Fälle, in denen ein Bereicherungsanspruch ausscheidet.
Vorrangig soll eine Verpflichtung des Schuldners bzw. Insolvenzverwalters bestehen, den zivilrechtlichen Bereicherungsans...