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Online-Nachricht - Montag, 16.12.2024

Quellensteuerverfahren | Rat der Europäischen Union beschließt FASTER-Richtlinie

Der Rat der Europäischen Union hat am die sog. FASTER-Richtlinie angenommen. Die neuen Vorschriften sollen grenzüberschreitende Investitionen anregen und dazu beitragen, Steuermissbrauch zu bekämpfen.

Hintergrund: Derzeit erheben viele Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden (aus Aktien und Anteilen) und Zinsen (aus Anleihen), die an im Ausland lebende Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten.

Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich, was dazu führt, dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Diese Verfahren können auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.

Mit der FASTER-Richtlinie sollen die Steuerentlastungsverfahren künftig schneller, einfacher und zugleich sicherer werden:

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die steuerzahlende Anleger nutzen könnten, um die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedstaaten werden ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) für natürliche Personen oder Rechtsträger einführen, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten zwei Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. Dadurch werden die Entlastungs- und Erstattungsverfahren in der gesamten EU schneller und stärker harmonisiert.

Die Mitgliedstaaten müssen eines oder beide der folgenden Systeme anwenden:

  • ein Verfahren der „Steuererleichterung an der Quelle“, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;

  • ein „Schnellerstattungssystem“, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die Schnellverfahren anwenden, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten können fakultativ ihre bestehenden Verfahren beibehalten und Kapitel III der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn sie

  • über ein umfassendes System der Steuererleichterung an der Quelle verfügen, das auf überschüssige Quellensteuer auf Dividenden anwendbar ist, die auf von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, und wenn ihre (von der ESMA gemeldete) Marktkapitalisierungsquote unter einem Schwellenwert von 1,5 % liegt. Wird diese Quote jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden alle in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften unwiderruflich anwendbar. In solchen Fällen haben die Mitgliedstaaten fünf Jahre Zeit, um die Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Diese Kriterien tragen der Größe der Finanzmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung, gleichzeitig wird aber auch anerkannt, dass einige Mitgliedstaaten nationale Systeme beibehalten, die ihren derzeitigen Marktbedingungen angemessen sind;

  • eine Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Zinsen gewähren, die für öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden.

Der Rat hat zusätzliche Fälle in den Text aufgenommen, in denen die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Quellensteuerentlastung ganz oder teilweise von den Schnellverfahren ausschließen können, um weitere Kontrollen zwecks Verhinderung von Betrug durchzuführen.

Ferner wurden Bestimmungen zu indirekten Investitionen für Fälle aufgenommen, in denen der Anleger nicht direkt in Wertpapiere investiert sondern über einen Organismus für gemeinsame Anlagen.

Damit wird gewährleistet, dass berechtigte Anleger, wie bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen oder deren Anleger, Zugang zu den Schnellverfahren haben.

Nach den neuen Vorschriften müssen zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung beantragen, sorgfältig prüfen, ob der eingetragene Eigentümer überhaupt berechtigt ist, eine Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis:

Weitere Infos zur ebenfalls eingeführten standardisierten Meldepflicht für Finanzintermediäre können Sie der Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union entnehmen.

Der Text der FASTER-Richtlinie wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum in nationales Recht umsetzen; die nationalen Vorschriften müssen dann ab dem gelten.

Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
LAAAJ-81592