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Lohnsteuer; | Verpflegungsmehraufwand bei Versicherungsvertretern (§ 9 EStG)
Hat ein Versicherungsvertreter nur ein eng umgrenztes Reisegebiet und liegt ein Großteil der in den Reisekostenabrechnungen angegebenen Orte der Dienstgeschäfte innerhalb der 15-km-Zone, die weiteren Orte überwiegend noch in einer 20-km-Zone zum Wohnort, sind bei den Reisekostenabrechnungen weder Km-Angaben gemacht noch besuchte Kunden aufgeführt und kann der Stpfl. zu den nachträglich erstellten Reisekostenabrechnungen keinerlei Uraufzeichnungen vorlegen, so kommt die Gewährung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nach den LStR nicht in Betracht. Bei der danach vorzunehmenden Schätzung erscheint es angemessen und ausreichend, sich am vom ArbG pauschaliert hierfür gewährten Spesensatz zu orientieren. Dies gilt um so mehr, als das Reisegebiet so beschaffen ist, daß bei sorgfältiger Reisep...