Online-Nachricht - Montag, 16.12.2024

Lohnsteuer | Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 (BMF)

Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 veröffentlicht ().

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u.a.

  • den Einkommensteuertarif ab 2024, die Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und den Kinderfreibetrag in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024,

  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 % und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %,

  • die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab dem durch das Wachstumschancengesetz sowie

  • den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach der Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz

Hinweise:

Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird 2025 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Abs. 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:

Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 (Bekanntmachung vom , BStBl I Seite 295, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird 2025 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (s. Rn. 3).

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
UAAAJ-81589