Reitunterricht als Freizeitgestaltung
Der BFH hat mit Urteil v. 22.1.2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines Reiterhofs Stellung genommen. Gegenstand des Verfahrens war zum einen die Frage, ob der erteilte Unterricht im Pferdesport unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fällt, und zum anderen, ob die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung als steuerfreie Leistungen i. S. des § 4 Nr. 23 UStG a. F. zu behandeln sind. Der BFH stellte fest, dass der Pferdesportunterricht grundsätzlich als Leistung im Bereich der Freizeitgestaltung zu bewerten sei, so dass eine Steuerbefreiung ausscheide. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kommt demnach nur in Ausnahmefällen in Betracht, sofern besondere Umstände gegeben sind – wie dies im vorliegenden Sachverhalt der Fall war. Hingegen wurden die Umsätze aus der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG a. F. subsumiert. Die entsprechenden Leistungen unterliegen demnach der Umsatzsteuerpflicht, da die Vorschrift auch nach altem Recht richtlinienkonform auszulegen ist.