Auslegungsfragen zu
§ 15 Absatz 3 Nummer 1
EStG;
Folgen aus dem , BStBl 2022 II S.123; BStBl I S. 160
Bezug: BStBl 2022 I S. 160
Bezug: BStBl 2022 II S. 123
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2022 I S. 160, aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom (BGBl 2024 I Nr. 108 S. 1) durch dieses Schreiben ersetzt:
Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123, folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:
„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 6 - S 2241/21/10004 :001
Fundstelle(n):
CAAAJ-81582