BMF - IV C 6 - S 2241/21/10004 :001

Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG;
Folgen aus dem , BStBl 2022 II S.123; BStBl I S. 160

Bezug: BStBl 2022 I S. 160

Bezug: BStBl 2022 II S. 123

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2022 I S. 160, aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom (BGBl 2024 I Nr. 108 S. 1) durch dieses Schreiben ersetzt:

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123, folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 6 - S 2241/21/10004 :001

Fundstelle(n):
CAAAJ-81582