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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8146/23

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 2, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2

Wiedereinsetzung bei beabsichtigter Klagerhebung für zwei verschiedene Steuerpflichtige und versehentlicher Übersendung derselben Klageschrift über das besondere Steuerberaterpostfach in beiden Verfahren

Leitsatz

1. Es kann nicht zweifelsfrei auf eine Klageerhebung durch die Klägerin geschlossen werden, und die Klage ist daher unzulässig, wenn bei der Übersendung zwar die Firma der Klägerin im Nachrichtentext (Betreff) benannt wurde, der Bevollmächtigte jedoch eine Klageschrift anderer Steuerpflichtiger zu einem anderen Streitgegenstand an die Nachricht angehängt hat, und wenn der Bevollmächtigte dem Gericht eine Minute später dieselbe Klageschrift im pdf-Format, nunmehr mit geändertem Nachrichtentext (Bezeichnung der anderen Steuerpflichtigen im Betreff) übersandt hat. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zweifache Übermittlung derselben Klageschrift und die Nennung der anderen Steuerpflichtigen im Betreff bei der zweiten Übertragung als Korrektur der ersten Nachricht gemeint gewesen sein könnten.

2. Dem Bevollmächtigten kann bei diesem Sachverhalt auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit der Klageeinreichung keine Eingangsbestätigung des Finanzgerichts über den Eingang einer Klage der Klägerin erhalten hat und gleichwohl nicht innerhalb von spätestens zwei Wochen nach Übermittlung der Klage und Erhalt der vom OSCI – Intermediär automatisiert erstellten Eingangsbestätigung nachgeprüft hat, ob die Klage der Klägerin bei Gericht eingegangen ist.

Fundstelle(n):
IAAAJ-81567

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8146/23

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