Verfassungsmäßige und unionsrechtsgemäße Grenze
der Nichterhebung von Kleinbeträgen bei Einfuhrabgaben
Leitsatz
Für die zeitliche Anwendung der ab geltenden Fassung für Nichterhebung von Einfuhrabgaben bei Kleinbeträgen gemäß
§ 23 ZollV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Versendung oder des Eintreffens
im Zollgebiet, sondern auf die (hier nach dem ) erfolgte Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr an.
Die Kleinbetragsregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZollV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 verstößt weder gegen Verfassungsrecht
noch gegen Unionsrecht.
Es liegt auch kein (ggf. verfassungswidriges) strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Einfuhrabgabe auf Postsendungen
vor.
Fundstelle(n): OAAAJ-81565
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.08.2024 - 7 K 1459/21
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