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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 K 212/23

Gesetze: GKG § 38

Verzögerungsgebühr bei Vertagung wegen kurz vor der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf vorherige Fristen aber verspätet - eingereichter Klagebegründung

Leitsatz

  1. Muss eine seit über einem Monat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wirksam angesetzte mündliche Verhandlung infolge der erst ca. 18 Stunden vor ihrem Beginn verspätet eingereichten erstmaligen Klagebegründung und der dort gestellten Beweisanträge vertagt werden, so ist von einem Verschulden i.S.d. § 38 GKG jedenfalls dann auszugehen, wenn die fachkundig vertretene Klägerin die Klage trotz Aufforderung bereits in der Klageeingangsbestätigung, der antragsgemäß und zeitnah (im Streitfall ca. 2 1/2 Monate nach Klageerhebung) bewilligten und genommenen Akteneinsicht sowie der antragsgemäßen Verlegung eines früheren Termins zur mündlichen Verhandlung zuvor über mehr als 10 Monate in keiner Weise begründet hatte und als Grund für die Verspätung nach Anhörung und Hinweis lediglich auf nicht weiter zu offenbarende Umstände des Mandatsverhältnisses verwiesen wird.

  2. In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob den Prozessbevollmächtigten die ca. 5 Monate nach Klageerhebung veranlasste und laut Zustellungsurkunde in seinen Briefkasten eingelegte Verfügung des Gerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist zur Benennung von Tataschen i.S.d. § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO erreicht hatte bzw. die Zustellung nach § 182 ZPO wirksam war, da auch ohne nochmalige Aufforderung und ohne wirksames Setzen von Ausschlussfristen von einer schuldhaften Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflichten auszugehen ist, die den Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich dazu zwingen, seine Klage auch ohne nochmalige Aufforderung des Gerichts anhand von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-81563

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 03.07.2024 - 6 K 212/23

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