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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 109/23

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; KStG § 2 Nr. 1; DBA-Lux 2012 Art. 6 Abs. 1; DBA-Lux 2012 Art. 13 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1

Einkommensteuer: Keine beschränkte Steuerpflicht bzgl. Teilwertabschreibungen auf Forderungen

Leitsatz

Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des mit dem JStG 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Körperschaft hierzu aufgrund des gemeinsam mit der Schwestergesellschaft gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet war.

Fundstelle(n):
QAAAJ-81560

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.09.2024 - 5 K 109/23

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