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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 93/19

Gesetze: ZK Art. 29; ZK Art. 32; ZK Art. 33; ZK-DVO Art. 181

Zollrecht: Zollwert, Voraussetzungen der Geltendmachung von Vorerwerbergeschäften

Leitsatz

1. Werden Waren mehrfach (im Drittland) verkauft, bevor sie in die EU eingeführt werden, spricht man von einem Reihengeschäft. Der Zollwertanmelder kann aus der Reihe der Kaufgeschäfte den Preis frei bestimmen, welcher der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden soll. Für diesen Fall muss in der Zoll(wert)anmeldung das Kaufgeschäft angemeldet werden, dessen Kaufpreis Grundlage der Transaktionswertermittlung sein soll. Zu diesem Kaufgeschäft muss nach Art. 181 ZK-DVO die der Zollwertanmeldung zugrundeliegenden Rechnung vorgelegt werden, bzw. bei (den vorliegend gegebenen) zollrechtlichen Erleichterungen jedenfalls codiert angemeldet werden.

2. Der Transaktionswert eingeführter Waren i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HS 2 ZK ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK, wobei Abzüge vom gezahlten oder zu zahlenden Preis in Art. 33 ZK geregelt sind. Ein Abzugsposten betreffend die Gewinnmarge des Verkäufers ist nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
TAAAJ-81559

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2024 - 4 K 93/19

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