Energiesteuer: Steuerschuldnerschaft des zugelassenen Einlagerers
Leitsatz
1. Unter den Umständen des Einzelfalls ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG als zugelassener Einlagerer i.S.d.
§ 7 Abs. 4 EnergieStG Steuerschuldner, denn die Energieerzeugnisse wurden auf ihre Veranlassung entnommen.
2. Die Steuerschuldnerschaft des die Entnahme vornehmenden oder veranlassenden zugelassenen Einlagerers nach § 8 Abs. 2 Satz
2 EnergieStG entspricht der alternativen Steuerschuldnerschaft einer anderen Person, welche die verbrauchsteuerpflichtigen
Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden
nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) i) der Richtlinie 2008/118/EG.
3. Nach dem allgemeinen Wortverständnis bedeutet "auf Veranlassung von", dass die veranlassende Person den Anlass bzw. den
Grund für ein Ereignis oder eine Handlung setzt, zum Beispiel dadurch, dass sie eine Handlung anweist, beauftragt oder in
anderer Weise darauf hinwirkt bzw. jemanden dazu bringt, etwas zu tun. Die von Angestellten oder anderen Erfüllungsgehilfen
des Einlagerers vorgenommene Entfernung der Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager stellt verbrauchsteuerrechtlich eine vom
Einlagerer selbst vorgenommene Entfernung dar. Auch der Steuerlagerinhaber kann "auf Veranlassung" des Einlagerers - nämlich
als dessen Erfüllungsgehilfe - tätig werden.
4. Aufgrund des Vorrangs des § 8 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG gegenüber dem Satz 1 kommt es nicht darauf an, ob ein Angestellter
des Steuerlagerinhabers die Energieerzeugnisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unrechtmäßig entnommen hat.
Fundstelle(n): JAAAJ-81558
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.09.2024 - 4 K 9/23
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