Zur umwandlungsrechtlichen Ausgliederung der Vertragsstellung an einem
Gewinnabführungsvertrag und des durch einen Treuhänder gehaltenen
Mehrheitsanteil an einer Organgesellschaft als Voraussetzung für die
Organschaft mit dem aufnehmenden Rechtsträger als neuer Organträger
Leitsatz
Gliedert ein Einzelunternehmer, der zwar wirtschaftlich Alleineigentümer einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Organgesellschaft)
ist, bei der zivilrechtlich aber ein Rechtsanwalt als Treuhänder die Mehrheit der stimmrechtsberechtigten Anteile hält, das
Vermögen seines Einzelunternehmern einschließlich der im Ausgliederungsvertrag bezeichneten „andere Beteiligung an Kapitalgesellschaften“
umwandlungsrechtlich aus, erfasst dies allenfalls die nicht von der Treuhandschaft erfassten eigenen Anteile des Einzelunternehmers.
Die Stellung des Einzelunternehmer als Vertragspartei des Treuhandvertrags bleibt zurück, so dass die aufnehmende Gesellschaft
keine Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft erwirbt und schon mangels finanzieller Eingliederung nicht neuer Organträger
werden kann.
Die (etwaige) Zugehörigkeit des vom Gesellschafter einer Pesonenengesellschaft gehaltenen die Mehrheit der Stimmrechte ausmachenden
Anteils zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft genügt nicht für eine finanzielle Eingliederung in die Personengesellschaft.
Wird der Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag nicht im umwandlungsrechtlichen Ausgliederungsvertrag bezeichnet, bleibt
auch dieser zwischen dem einbringenden Einzelunternehmer und der (vermeintlichen) Organgesellschaft bestehen, so dass zur
aufnehmenden Gesellschaft (auch) mangels Gewinnabführungsvertrag keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestehen kann.
§ 14 Abs. 5 KStG beinhaltet eine sachliche Zuständigkeit des für die Besteuerung der (vermeintlichen) Organgesellschaft zuständigen
Finanzamts für die gesonderte und einheitliche Feststellung betreffend die (etwaige) Organschaft. Ein Zuständigkeitsmangel
wäre daher nicht nach § 127 AO unbeachtlich.
Die gebotene Hinzuziehung des (vermeintlichen) Organträgers zu dem von der (vermeintlichen) Organgesellschaft durch Einspruch
anhängigen Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung bzw. Aufhebung der Einkommenszurechnung zum Organträger erfolgt auch dadurch,
dass das Finanzamt den Organträger zu Unrecht als Einspruchsführer ansieht und daher die Einspruchsentscheidung gesondert
sowohl an den (vermeintlichen) Organträger als auch an den (vermeintlichen) Organgesellschaft adressiert und bekannt gibt.
Dann kann auch der (vermeintliche) Organträger ohne weiteres Vorverfahren Klage erheben.
Die Auslegung des § 14 Abs. 5 KStG, dass nach dieser Vorschrift auch das Bestehen oder Nichtbestehen der Organschaft gesondert
und einheitlich festzustellen ist und dafür auch die den (vermeintlichen) Organträger betreffenden entscheidungserheblichen
Umstände zu ermitteln sind, ist auch im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit des für die Besteuerung der Organgesellschaft
zuständigen Finanzamts verfassungsgemäß.
Hat das Finanzamt die Organschaft zwischen einer (hier Personen-) Gesellschaft als Organträgerin und einer Kapitalgesellschaft
als Organgesellschaft abgelehnt und ist die dagegen erhobene Klage auf die Anerkennung der Organschaft und Einkommenszurechnung
zwischen diesen Gesellschaften gerichtet, hat das Gericht in Bezug das Vorliegen einer Organschaft nur zu prüfen, ob zwischen
diesen Gesellschaften eine Organschaft besteht. Liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor, hat das Gericht die Klage abzuweisen
und nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob die Organschaft der vermeintlichen Organgesellschaft stattdessen zu einem andern
Organträger besteht.
Fundstelle(n): KAAAJ-81549
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 01.08.2024 - 4 K 115/09
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