Zum Auswahlermessen bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme mehrerer Personen nach § 71 AO sowie nach § 69 AO
Leitsatz
1. Die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens setzt im Regelfall voraus, dass die Behörde zum Ausdruck bringt und darlegt,
warum sie den Haftungsschuldner anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt.
2. Das Auswahlermessen ist nicht fehlerfrei ausgeübt, wenn die Finanzbehörde nicht rechtsfehlerfrei erkannt hat, dass für
die Steuerschulden neben dem faktischen Geschäftsführer auch ein nominell bestellter Geschäftsführer nach §§ 69, 34, 35 AO
als Haftungsschuldner hätte in Anspruch genommen werden können.
3. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 AO kann aufgrund
eines eingeleiteten Strafverfahrens gemäß §§ 171 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 191 Abs. 3 Satz 1 AO gehemmt werden.
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