BGH Beschluss v. - I ZB 34/24

Instanzenzug: Az: 6 U 17/24vorgehend Az: 31 O 166/23

Gründe

1I. Der Kläger, der über sein Auktionshaus Versteigerungen durchführt, nimmt die Beklagte, die sich ebenfalls auf diesem Gebiet betätigt, wegen einer unlauteren Spitzenstellungsbehauptung und eines Verstoßes gegen die Versteigerungsverordnung auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen.

2Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung nach einem Hinweis des Berufungsgerichts im Beschluss vom zurückgenommen. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nicht innerhalb der bis zum laufenden Frist begründet worden sei. Einen Tag nach Zustellung des Beschlusses hat die Beklagte die Berufungsbegründung eingereicht und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

3Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte ausgeführt, die Berufungsbegründung sei bereits am gefertigt worden. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe die Auszubildende B.    angewiesen, die Berufungsbegründung zum Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorzubereiten. Die Auszubildende sei verpflichtet gewesen, sich vom erfolgreichen Versand persönlich zu überzeugen und die Frist danach im elektronischen Kalender sowie im Papierkalender als erledigt zu kennzeichnen. Die Kanzleimitarbeiterin H.   habe nach allgemeiner und ihr bekannter Arbeitsanweisung die Pflicht gehabt, vor ihrem Dienstende am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Akte mit dem Fristenkalender zu vergleichen und zu prüfen, ob eine Erledigung der Berufungsbegründungsfrist sicher feststellbar sei. Dabei sei das Versehen der Auszubildenden, die die Berufungsbegründung lediglich zur Kenntnis an den Gegner, nicht aber an das Gericht übersandt habe, nicht aufgefallen. Die Kanzleimitarbeiterin H.   sei eine erfahrene und zuverlässige Kraft, der ein derartiges Versäumnis bei der Fristenkontrolle noch nie unterlaufen sei.

4Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

5II. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Fristversäumung beruhe auf einem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten. Es könne auf sich beruhen, ob der Vortrag zur Zuverlässigkeit der Kanzleimitarbeiterin H.   im Rahmen der Fristenkontrolle geeignet wäre, ein solches Verschulden auszuschließen. Bereits im vorangegangenen Schritt, der Versendung der Berufungsbegründung, liege ein organisatorischer Mangel. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels beA entsprächen denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher habe der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren sei. Die Kontrollpflichten erstreckten sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgt sei sowie ob die richtige Datei übermittelt worden sei.

6Es sei danach nicht ausreichend, wenn die Beklagte vortrage, dass die Auszubildende die Pflicht gehabt habe, sich vom erfolgreichen Versand persönlich zu überzeugen und die Frist erst danach als erledigt zu kennzeichnen. Es bleibe offen, wie sie sich diese Überzeugung habe verschaffen sollen. Insbesondere werde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ob dies anhand der elektronischen Eingangsbestätigung zu geschehen habe und nicht nur deren Erhalt, sondern auch deren Inhalt umfasse. Dass die Auszubildende entsprechend instruiert und die Einhaltung einer solchen Pflicht gegebenenfalls stichprobenartig überprüft worden sei, sei ebenfalls nicht vorgetragen.

7Diese Pflichtverletzung sei für die Versäumung der Berufungsbegründungspflicht ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Organisation bestanden, die die ordnungsgemäße Prüfung des Eingangs sowie des Inhalts der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gewährleistet hätte, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten unmittelbar aufgefallen, dass die Berufungsbegründung nicht an das Gericht, sondern lediglich an den Gegner übermittelt worden sei. Die Übersendung an das Gericht hätte dann ohne weiteres innerhalb der verbleibenden Zeit von mehr als drei Wochen seit Fertigung der Berufungsbegründung am bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am erfolgen können.

8III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) zu Recht versagt und die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

91. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei muss ihm Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. , FamRZ 2019, 723 [juris Rn. 9] mwN).

102. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck ist die Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. , NJW-RR 2020, 52 [juris Rn. 11 f.] mwN; Beschluss vom - I ZB 41/19, juris Rn. 9; Beschluss vom - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 [juris Rn. 10]).

11a) Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post mithin organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2020, 52 [juris Rn. 12] mwN; , juris Rn. 10; BGH, NJW 2023, 1224 [juris Rn. 11]).

12Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen dabei denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das zuständige Kanzleipersonal ist daher dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Die Kontrollpflichten erstrecken sich zudem unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. , NJW-RR 2024, 792 [juris Rn. 15] mwN).

13b) Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender dient zum einen der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Mit ihr soll zum anderen auch festgestellt werden können, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht. Der Fristenkalender ist daher so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (, NJW 2015, 253 [juris Rn. 10]; BGH, NJW-RR 2020, 52 [juris Rn. 13] mwN; , juris Rn. 11; BGH, NJW 2023, 1224 [juris Rn. 12]; , juris Rn. 15).

143. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht der Beklagten die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt.

15a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe zur ersten Stufe der Ausgangskontrolle nicht hinreichend vorgetragen, weil offenbleibe, wie die Auszubildende sich die Überzeugung vom erfolgreichen Versand habe verschaffen sollen. Das Berufungsgericht war dabei nicht gehalten, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen. Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt werden, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. , NJW 2016, 874 [juris Rn. 16]; Beschluss vom - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 [juris Rn. 13]; Beschluss vom - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 [juris Rn. 12]; Beschluss vom - VI ZB 37/20, NJW-RR 2022, 855 [juris Rn. 10]; Beschluss vom - I ZB 35/22, juris Rn. 17; Beschluss vom - III ZB 55/23, juris Rn. 12; BeckOK.ZPO/von Selle, 54. Edition [Stand ], § 139 Rn. 43).

16b) Das danach im Streitfall vorliegende Verschulden auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle ist für die Versäumung der Frist auch kausal gewesen.

17aa) Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zwar auch auf den zeitlich nachfolgenden Umstand zurückzuführen, dass der Kanzleimitarbeiterin H.   im Rahmen der ihr obliegenden allabendlichen Ausgangskontrolle das Versehen der Auszubildenden nicht aufgefallen sei und sie es deswegen nicht durch Übermittlung der Berufungsbegründung an das Gericht am Tag des Fristablaufs korrigiert habe. Die Rechtsbeschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht ausschließt, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität; vgl. , NJW 2007, 2778 [juris Rn. 11]; Beschluss vom - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 [juris Rn. 10] mwN; BGH, NJW 2023, 1224 [juris Rn. 12]).

18bb) Im Streitfall kann jedoch mangels hinreichenden Vortrags im Wiedereinsetzungsgesuch auch auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle ein der Beklagten zurechenbares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden.

19Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lässt sich lediglich in allgemeiner Form die Behauptung entnehmen, in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten finde eine abendliche Fristenkontrolle statt, bei der die Akte mit dem Fristenkalender verglichen und geprüft werde, ob eine Erledigung der Berufungsbegründungsfrist sicher feststellbar sei. Es fehlt jedoch konkreter Vortrag und Glaubhaftmachung dazu, in welcher Weise diese abendliche Fristenkontrolle durchzuführen ist (vgl. , NJW-RR 2017, 1532 [juris Rn. 17]; vgl. auch , NJW 2007, 3497 [juris Rn. 14]), insbesondere, ob und wie die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (nochmals) zu kontrollieren ist (zu den Anforderungen an eine hinreichende Anweisung, wie eine solche Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen ist vgl. , NJW 2023, 3432 [juris Rn. 16 f.]).

20cc) Von einer fehlenden Kausalität des Verschuldens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle kann im Streitfall auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil sich aus den Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag, die sich zu einer (inhaltlichen) Kontrolle der elektronischen Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO weder auf der ersten noch auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle verhalten, nicht erschließt, warum bei der abendlichen Kontrolle überhaupt hätte auffallen müssen, dass eine Übermittlung der Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht nicht erfolgt war. Das wäre nur der Fall, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die elektronische Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO im Rahmen der abendlichen Ausgangskontrolle (nochmals) inhaltlich darauf überprüft wird, ob die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telefax (zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Übermittlung von Schriftsätzen mittels beA vgl. oben Rn. 12) das Übersendungsprotokoll bei der abendlichen Ausgangskontrolle gerade nicht erneut inhaltlich geprüft werden, wenn die - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte (vgl. oben Rn. 12) - allgemeine Anweisung besteht, bereits nach der Übermittlung des Schriftsatzes anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. , NJW 2016, 1664 [juris Rn. 18]; Beschluss vom - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 [juris Rn. 18]; Beschluss vom - XII ZB 354/20, NJW 2021, 1467 [juris Rn. 13] mwN; BeckOK.ZPO/Wendtland aaO § 233 Rn. 35).

21c) Der Senat kann abschließend über das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten entscheiden, ohne ihr einen Hinweis gemäß § 139 ZPO zu erteilen. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. BGH, NJW 2016, 874 [juris Rn. 8]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt werden, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtliche Hinweise geläufig sein (vgl. oben Rn. 15).

22IV. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Feddersen                         Löffler                         Schwonke

                    Schmaltz                       Odörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124BIZB34.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-81491