Instanzenzug: LG Amberg Az: 42 KLs 141 Js 1178/22 (2)
Gründe
I.
1Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am im ersten Rechtsgang wegen Volksverhetzung, Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in elf tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in elf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und traf Einziehungsentscheidungen.
2Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in sechs Fällen beschränkt war und mit der eine Verurteilung des Angeklagten jeweils (auch) wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte erstrebt wurde, hob der Senat das Urteil in diesen sechs Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (, StV 2024, 308).
3Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einer der sechs noch anhängigen Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich der übrigen noch verfahrensgegenständlichen Taten hat es den Angeklagten mit Urteil vom der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, schuldig gesprochen. Aus den insofern verhängten Einzelstrafen und den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet.
4Gegen das Urteil vom wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
51. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuldspruch wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
62. Der Strafausspruch erweist sich dagegen als rechtlich defizitär.
7a) Die Strafkammer hat das Verfahren hinsichtlich des in den Urteilsgründen als Fall C. 3. geschilderten Geschehens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt, gleichwohl aber für diese damit nicht mehr der richterlichen Kognition unterliegende Tat eine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt, die es in die Bildung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die für den Fall C. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe aufzuheben; diese hat zu entfallen.
8b) Im Fall C. 6. der Urteilgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten frei von Rechtsmängeln wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte verurteilt hat, ist dagegen die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben. Insofern bedarf das Urteil deshalb ebenfalls der Aufhebung.
9c) Die vorgenannten Rechtsmängel bedingen die Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Die insofern getroffenen Feststellungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
10d) In einem dritten Rechtsgang wird mithin eine Einzelstrafe im Fall C. 6. der Urteilsgründe zu verhängen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen sein.
Schäfer Berg Anstötz
Erbguth Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR463.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-81489