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Jahresabschluss kompakt 2024/2025 – 02. Größenklassen nach HGB
Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.
1. Größenklassenmerkmale und -ausprägungen
§ 267 Abs. 1 bis 3 HGB definiert für Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB drei Größenklassen, die an folgende Merkmalsausprägungen gebunden sind:
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klein | mittelgroß | groß | |
Bilanzsumme | bis 7.500 T€ | bis 25.000 T€ | über 25.000 T€ |
Umsatzerlöse | bis 15.000 T€ | bis 50.000 T€ | über
50.000 T€ |
Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt) | bis 50 | bis 250 | über 250 |
Diese quantitativen Vorgaben für die Schwellenwerte sind nach Art. 91 Abs. 1 EGHGB erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Nach Art. 93 Abs. 2 EGHGB dürfen sie aber bereits ein Jahr freiwillig vorzeitig, also auf Jahresabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Dies jedoch nur dann, wenn auch die weiter in § 93 Abs. 2 EGHGB genannten Vorschriften (§§ 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB) ebenfalls freiwillig vorzeitig zur Anwendung kommen.
Nach der Begründung des Rechtausschusses des Deutschen Bundestags normiert Art. 91 Abs. EGHGB die Möglichkeit – Wahlrecht, keine Pflicht – zur vorgezogenen erstmaligen Anwendung der nach derzeitiger Rechtslage geltenden...