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NWB Nr. 51 vom

Verlängerung der 2022 ausgelaufenen Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite ▪▪▪Die bis zum VZ 2022 befristete Regelung des § 32c EStG wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um zwei weitere Betrachtungszeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert. Durch diese antragsabhängige Steuerermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Dreijahreszeitraum, den sog. Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die befristete Fortführung der Begünstigung wurde damit begründet, dass „sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert“ habe (BT-Drucks. 20/11947 S. 1 und 8). Damit bezog sich der Gesetzgeber auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt wurde, weil „die Folgen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen geführt“ haben (BT-Drucks. 18/10468 S. 1).

Beibehaltene und geänderte Regelungen

[i]Ausgelaufene Tarifermäßigung zum Ausgleich klimabedingter Ernteausfälle wird sechs weitere Jahre fortgeführt.Das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstw...BGBl 2022 I S. 911

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