1. Die Willensdurchsetzung geschieht grundsätzlich mit Mitteln des Gesellschaftsrechts. Im Falle einer als Betriebsgesellschaft fungierenden GmbH bedarf es dazu der Mehrheit der Anteile, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag für Beschlüsse der Gesellschafter sogar eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach dem Umfang der Anteile.
2. Hält der Inhaber des Besitzunternehmens nur die Hälfte der Anteile der Betriebs-GmbH, so kann er zwar unerwünschte Gesellschafterbeschlüsse verhindern, nicht aber seine Vorstellungen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er für den normalen Betriebsumfang überschreitende Geschäfte der Zustimmung eines Beirats bedarf, in dem er nur über eine von drei Stimmen verfügt.
3. Personelle Verflechtung kann nicht allein aufgrund der beruflichen Vorbildung und Erfahrung des Geschäftsführers der Betriebsgesellschaft angenommen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 454 BFH/NV 1991 S. 454 Nr. 7 GAAAA-97203
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