Instanzenzug: Az: 4 StR 120/24 Beschlussvorgehend LG Bielefeld Az: 20 KLs 29/22nachgehend Az: 4 StR 120/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in sieben Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Schuldspruch kann hinsichtlich der Fälle zu II.3. und II.4. (Taten zu Ziffern 1. - 8.) der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Nach diesem stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Taten des Angeklagten in den Fällen zu II.3. (Taten zu Ziffern 1. - 7.) der Urteilsgründe als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG) dar; die Tat im Fall 4. (Tat zu Ziffer 8.) der Urteilsgründe erfüllt die Voraussetzungen des Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Diese Strafnormen sehen jeweils mildere Strafdrohungen vor als die vom Landgericht angewendeten Vorschriften des § 30a Abs. 1 bzw. § 29a Abs. 1 BtMG und sind deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Rn. 3 f. mwN). Der Senat ändert dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch betreffend die Taten zu Ziffern 1. - 8. wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Der Umstand, dass sich diese Taten sämtlich auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, ist hierbei nicht zum Ausdruck zu bringen, weil der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Cannabis stets voraussetzt, dass die Tat eine nicht geringe Menge betrifft, und es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nur um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall handelt (vgl. – zu beidem – Rn. 11 mwN).
3Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
42. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den genannten Fällen nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Damit ist auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
53. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
64. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Denn die Aufhebung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. Rn. 13 mwN).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:241024B4STR120.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-81425