Familienrecht | Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW (Justiz NRW)
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese "Leitlinien NRW" sind ab dem in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte.
Hierzu führen die Pressedezernenten der jeweiligen Oberlandesgerichte weiter aus:
Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten.
Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.
Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien.
Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk - etwa nach einem Umzug - auf abweichende Vorgaben einzustellen.
Die Leitlinien stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln unter der Rubrik "Rechts-Infos" im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.
Quelle: Justiz NRW, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
QAAAJ-81401