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Verlustabzug nach § 8c und § 8d KStG und sich daraus ergebende Gestaltungsoptionen (Teil 4)
Nachdem im ersten Teil dieser Beitragsreihe das grundsätzliche Regelungswerk des § 8c KStG, im zweiten Teil die in § 8c KStG selbst enthaltenen Ausnahmen und Verschonungen vom Verlustuntergang (Konzern-, Stille-Reserven- und Sanierungsklausel) und im dritten Teil der in § 8d KStG kodifizierte sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag behandelt wurden, widmet sich der abschließende vierte Teil ausgewählten Gestaltungsmöglichkeiten.
Gestaltungsmodelle
Folgende Gestaltungsmodelle sollten im Zusammenhang mit §§ 8c, 8d KStG durchdacht und auf ihre Umsetzbarkeit und Vorteilhaftigkeit hin überprüft werden:
Umgehung des Fünfjahreszeitraums in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
Umgehung des Fünfjahreszeitraums in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
Umgehung des Fünfjahreszeitraums in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG
Eröffnung des Anwendungsbereichs des sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch Treuhandmodell
Die Chancen und Schwierigkeiten dieser Gestaltungsmodelle werden im Beitrag herausgearbeitet. Da diese Gestaltungen teilweise nur mit komplexen Strukturen und entsprechenden Vorlaufzeiten umzusetzen sind und in Bezug auf ihre Wirkung erhebliche Unterschiede aufweisen, muss in der Praxis im Einzelfall entschieden werden, ob eine der Gestaltungen umsetzbar und sinnvoll ist.