Instanzenzug: Az: 22 KLs 270 Js 33464/22
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den mit dem es die Revision gegen das Urteil vom als unzulässig verworfen hat, wird aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Zur Eingabe des Angeklagten vom ist auszuführen:
Dem Angeklagten ist nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) zu gewähren. Denn nach wie vor ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2, § 44 Satz 1 StPO). Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO begann am mit Zustellung des Beschlusses vom . Innerhalb dieser Frist hätte der Angeklagte mitteilen müssen, ob er seine Verteidigerin mit der Begründung der Revision beauftragt habe, oder aber, dass und aus welchen Gründen ihm ein neuer Verteidiger zu bestellen sei. So hat er die Wochenfrist versäumt.
Fischer Bär Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR447.24.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-81370