Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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Verlängerung der Frist zur Abgabe von Änderungsanzeigen
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG)
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
Berlin
Brandenburg
Bremen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte und in diesen Ländern
bis zum
verlängert. Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Absatz 2 BewG gelten damit folgende Abgabefristen:
Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist – verlängert bis zum .Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:
bisherige Anzeigefrist – verlängert bis zum .
Rechtsgrundlagen: § 228 Absatz 2 und 5 BewG; § 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO); § 149 AO
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum