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Ehe | Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren
Ein im Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemachter güterrechtlicher Auskunftsanspruch über das Vermögen bezieht sich, soweit dies für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist, auch auf die wertbildenden Merkmale eines Notariats. Dazu gehören u. a. auch die zum Stichtag noch offenen Forderungen, die für die Praxisbewertung im Rahmen des anwendbaren modifizierten Ertragswertverfahrens von Bedeutung sein können.
Der beklagte Ehepartner, der selbstständiger Rechtsanwalt und Notar ist, ist nach Ansicht des BGH zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Dabei seien die noch offenen Forderungen von ihm durch Listen zu belegen, die insoweit Teil seiner Auskunftsverpflichtung seien (vgl. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB).