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Insolvenz | Glaubhaftmachung von Steuerforderungen
Stützt das Finanzamt (FA) den Insolvenzantrag auf Steuerforderungen, die sich aus Steueranmeldungen oder -voranmeldungen des Schuldners ergeben, genügt zur Glaubhaftmachung die genaue Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und -voranmeldungen zusammen mit der Erklärung des FA, dass es sich dabei um Forderungen aus entsprechenden (Vor-)Anmeldungen des Schuldners handele.
Glaubhaft gemacht werden können die Insolvenzforderungen nach Ansicht des BGH nicht nur durch Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift des Feststellungsbescheids nebst unterschriebener und gesiegelter Vollstreckbarkeitserklärung. Diese formalen Anforderungen seien nach dem Zweck des § 14 Abs. 1 und 2 InsO nicht veranlasst. Ausreichend sei, dass das antragstellende FA die ausste...