Im Blick behalten
Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer hat Folgen
Mit dem Aufsatz „Aus der Steuerrechtsprechung und Verwaltungspraxis im Jahr 2024“ auf schließen Korn/Strahl ihre mit der Schwerpunktausgabe NWB 49/2024 begonnenen steuerlichen Hinweise zum Jahresende ab. Der Beitrag gibt einen Überblick über ausgewählte höchstrichterliche Steuergerichtsurteile und praxisrelevante steuerliche Verwaltungsanweisungen. Eines der in den Blick genommenen Judikate ist das Urteil C-184/23 „Finanzamt T II“, mit dem der EuGH für große Erleichterung bei vielen Steuerpflichtigen gesorgt hat: Innenleistungen zwischen Organkreisbeteiligten bleiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar (s. dazu Rust, NWB 30/2024 S. 2022; Hartman, NWB 35/2024 S. 2384). Am wurde nun die dazu ergangene Nachfolgeentscheidung des (V R 20/22; V R 40/19) veröffentlicht. Darin führen die Richter des V. Senats aus: Aus der Zusammenschau der beiden EuGH-Urteile Finanzamt T vom - C-269/20 (Rz. 60 bis 62) und Finanzamt T II vom - C-184/23 (Rz. 40) folgt, dass es sich bei der von der U-GmbH an die Klägerin erbrachten Leistungen um entgeltliche und zugleich als Innenumsatz nichtsteuerbare Leistungen handelt. Damit beendet der BFH das Verfahren mit dem von Rust schon in der NWB 30/2024 erhofften Ergebnis. Welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse aus dem Urteil gezogen werden können, wird Rust in der NWB 51-52/2024 im Rahmen eines NWB Spotlight erläutern.
Größere Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer sieht das Jahressteuergesetz 2024 vor, das inzwischen im BGBl 2024 I Nr. 387 verkündet worden ist. Insbesondere die Sonderregelung für Kleinunternehmer in § 19 UStG wurde zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben neu gefasst. In diesem Zusammenhang weist der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. ausdrücklich auf den „unterjährigen Fallstrick bei der Umsatzgrenze“ hin, auf den auch schon Hörster in der NWB 29/2024 S. 1975, 1991 f. aufmerksam gemacht hatte. Die neue (inländische) Umsatzobergrenze für das laufende Kalenderjahr von 100.000 € ist als ein Grenzbetrag zu verstehen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzwert von 100.000 € überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. – Es gilt also, die Umsatzgrenze zukünftig stets gut im Blick zu behalten.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 3473
RAAAJ-81311