Instanzenzug: Az: 5 KLs 40/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, Urkundenfälschung, Körperverletzung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; die in der Vorverurteilung angeordnete Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung kann nicht bestehen bleiben. Entgegen § 230 Abs. 1 StGB und § 303c StGB ist weder Strafantrag gestellt noch von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich oder konkludent bejaht worden. Da das Fehlen einer Verfolgungsvoraussetzung nur einzelne von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, kommt eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nicht in Betracht; es verbleibt bei der Änderung des Schuldspruchs (vgl. ‒ 3 StR 531/12, Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 206a Rn. 5).
32. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bei Tatbegehung tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht“ hat; dies ist aber auch nach Wegfall der tateinheitlichen Schuldsprüche zutreffend. Angesichts des Gewichts der verbleibenden Delikte und des Umstands, dass die festgestellten Tatfolgen erschwerend berücksichtigt werden dürfen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Schuldspruch eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
43. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom angeordneten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat keinen Bestand. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. , Rn. 8). Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
54. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR385.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-81290