1. Hat die erstattungspflichtige Rentenversicherung für einen Zeitraum Übergangsgeld bewilligt, für den der Träger der Grundsicherung Leistungen erbracht hat, ohne beim Leistungsberechtigten Einkommen i.S.d. §11 SGB II zu berücksichtigen, so entsteht in Höhe der nachgewiesenen Absetzbeträge i.S.d. §11b SGB II gemäß §104 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein Erstattungsanspruch. Die Rentenversicherung bleibt insoweit gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet.
2. Der fortbestehende Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld existiert in Höhe der nachgewiesenen monatlichen Absetzbeträge i.S.d. §11b SGB II auch dann, wenn die Rentenversicherung lediglich kalendertäglich Übergangsgeld für Teile des gesamten Monats erbringen muss, in dem der Grundsicherungträger geleistet hat und Erstattung verlangt.
3. Der Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X steht in diesem Fall auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung für den Bewilligungszeitraum, für den Erstattungansprüche geltend gemacht werden, nach dessen Ablauf Nachzahlungen von Übergangsgeld unmittelbar an den Leistungsempfänger geleistet hat, die vom Träger der Grundsicherung als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II berücksichtigt worden sind.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.11.2024 - L 4 R 256/22
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