1. Eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung von Vorerben für einen auf Löschung eines Nacherbenvermerks gerichteten Grundbuchberichtigungsantrag fehlt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs mit einem gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstücks durch einen Erwerber begründet wird, also nach Ansicht der Vorerben erst nach ihrem Eigentumsverlust eintreten soll.
2. Darüber hinaus bezieht sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht darauf, dass in einem Nacherbenvermerk die Nacherben zutreffend und abschließend eingetragen sind. Der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist nicht geeignet, die Rechtsstellung von Nacherben nachzuweisen. Es handelt sich um eine Verfügungsbeschränkung, für die keine positive Richtigkeitsvermutung besteht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.11.2024 - 19 W 49/24 (Wx)
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