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Körperschaftsteuer | Haftung bei überhöht bescheinigter Einlagenrückgewähr
Bescheinigt die GmbH eine überhöhte Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 3 KStG, weil sie einen ausschüttbaren Gewinn nicht berücksichtigt hat, haftet sie nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfällt. Das Finanzamt muss daher einen Haftungsbescheid erlassen; der Erlass eines Nachforderungsbescheids wäre rechtswidrig.
[i]Bescheinigung über Einlagenrückgewähr war überhöhtDie Klägerin war eine GmbH, deren steuerliches Einlagekonto zum einen Bestand von 55.496.016 € auswies. Am beschlossen die beiden Gesellschafter der GmbH eine Ausschüttung i. H. von 41.846.000 €, die aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden sollte. Die GmbH bescheinigte beiden Gesellschaftern am Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. H. von jeweils 20.923.000 €. Im...