1. Wird ein Zweifamilienhaus alsbald nach dem Erwerb grundlegend renoviert, so setzt die Wertung einzelner Maßnahmen als Erhaltungsaufwand mindestens die Feststellung voraus, daß es sich im wesentlichen um Reparaturen gehandelt hat und welche Aufwendungen hierfür im einzelnen angefallen sind. Enthält das FG-Urteil hierzu keine Feststellung, ist es schon deshalb aufzuheben.
2. Wird das nach dem Erwerb sanierte Wohnobjekt noch vor dem Bezug kurze Zeit nach Ablauf der Spekulationsfrist wieder veräußert, bedarf es besonderer Feststellungen zur Absicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zur Frage, ob bestimmte Aufwendungen der nicht steuerbaren Veräußerung zuzuordnen sind.
3. Ein sofortiger Werbungskostenabzug für erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem Wohngebäude scheidet grundsätzlich aus, wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit dem verbilligten Erwerb erbracht und dadurch das Gebäude über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wurde (Anschluß an , BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53).
4. Für anschaffungsnahen Aufwand zur Beseitigung verdeckter Mängel kommt ein Abzug als Erhaltungsaufwand nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 436 BFH/NV 1990 S. 436 Nr. 7 XAAAA-97177
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