Kein gewerblicher Grundstückshandel eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der sich langfristig
und ohne besondere Mitspracherechte an anderen rein vermögensverwaltend tätigen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt
Drei-Objekt-Grenze bei geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen mehrstufiger Beteiligungsstrukturen
Leitsatz
1. Ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist nicht gewerblich tätig, wenn er nach seinem
Emissionsprospekt weder auf einen nachhaltigen und marktmäßigen Umschlag von Grundstücken noch von Beteiligungen, sondern
im Wesentlichen unter Beachtung von im Einzelnen geregelten Investitionskriterien ohne besondere Mitwirkungsrechte auf den
langfristigen Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von – jeweils unter 10 % liegenden – Beteiligungen an anderen geschlossenen,
rein vermögensverwaltend tätigen Immobilienfonds (Zielfonds) ausgerichtet ist, wenn er ausweislich des Emissionsprospekts
auf eine Rendite ohne Einbeziehung von Veräußerungserlösen ausgelegt ist, die Beteiligungen an den Zielfonds als Anlage- und
nicht als Umlaufvermögen ausgewiesen worden sind und wenn der geschlossene Immobilienfonds tatsächlich selbst nicht Fondsanteile
verkauft, sondern nur bei Liquidationen von Zielfonds und Verwertung von Immobilien durch den jeweiligen Zielfonds anteilig
Verwertungserlöse erhalten hat (im Streitfall: Liquidation von acht Zielfonds innerhalb von 12 Jahren bei insgesamter Beteiligung
an mehr als 100 Zielfonds).
2. Ein Gewerbebetrieb bzw. eine gewerbliche Betätigung des geschlossenen Immobilenfonds folgt auch nicht aus der Anwendung
der Drei-Objekt-Grenze auf die Liquidation von Zielfonds bzw. die Veräußerung von Immobilienobjekten durch Zielfonds, an denen
der Fonds als Ober-Personengesellschaft (ggf. auch in mehrstöckigen Strukturen) beteiligt war, da es insoweit an dem geschlossenen
Fonds als (mittelbarem bzw. unmittelbarem) Gesellschafter der Zielfonds zurechenbaren (Zähl-)Objekten fehlt. Eine Zurechnung
kann jedenfalls nicht auf der Grundlage des im IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl 2004 I S. 434,
genannten abstrakten Kriteriums von mehr als 250.000 EUR Verkehrswert eines Gesellschaftsanteils oder Anteils am Erlös des
vom Zielfonds veräußerten Grundstücks erfolgen, da die Grenze von 250.000 EUR als Zurechnungskriterium keine sachgerechte
Typisierung darstellt, die ggf. bei einer auch den Finanzgerichten im Rahmen und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigung unter
Beachtung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zwecks eines Tatbestandsmerkmals möglichen typisierenden Gesetzesauslegung
zur Anwendung kommen könnte. Die Grenze von 250.000,00 EUR ist volatil und der konkreten Höhe nach mangels erkennbaren sachlichen
Bezugs bzw. mangels nachvollziehbarer Herleitung auch willkürlich.
3. Kommen die abstrakt typisierenden Zurechnungsmerkmale des IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl 2004
I S. 43, nicht zur Anwendung, kommt es für die Beurteilung der Gewerblichkeit des geschlossenen Immobilienfonds auf die Umstände
des Einzelfalls an, im Rahmen deren Gesamtwürdigung der Drei-Objekt-Grenze, wie sie in der Rechsprechung ausgeprägt worden
ist, rein indizielle Bedeutung zukommt.
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