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FG München Urteil v. - 11 K 1833/23

Gesetze: FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 52d S. 3, FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 62 Abs. 2, StBPPV § 4

Keine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 52d Satz 3 FGO bei fehlender Aktivierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) infolge nicht erfolgter Identifizierung und Authentisierung nach § 4 StBPPV

Leitsatz

1. Steuerberatern stand mit dem beSt spätestens seit dem ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO „zur Verfügung”, zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet waren.

2. Eine Übermittlung von Schriftsätzen an das Finanzgericht nach den allgemeinen Vorschriften nach § 52 d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen im Rahmen des vollständig eingerichteten und somit aktivierten beSt anwendbar (vgl. , BFH/NV 2024 S. 20); es liegt keine „vorübergehende technische Störung” im Sinne des § 52d Satz 3 FGO vor, wenn das beSt eines Steuerberaters erst im Dezember 2023 aktiviert worden ist, weil der Steuerberater sich zunächst erfolglos durch einen Reisepass nach § 4 Abs. 1 StBPPV identifizieren und authentisieren wollte, ein Personausweis von ihm erst noch beantragt werden musste und dem Steuerberater erst im Dezember 2023 ausgehändigt worden ist.

Fundstelle(n):
GAAAJ-81089

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FG München, Urteil v. 22.02.2024 - 11 K 1833/23

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