Keine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 52d Satz 3 FGO bei fehlender Aktivierung
des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) infolge nicht erfolgter Identifizierung und Authentisierung nach
§ 4 StBPPV
Leitsatz
1. Steuerberatern stand mit dem beSt spätestens seit dem ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 FGO „zur Verfügung”, zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet waren.
2. Eine Übermittlung von Schriftsätzen an das Finanzgericht nach den allgemeinen Vorschriften nach § 52 d Satz 3 FGO ist nur
bei technischen Problemen im Rahmen des vollständig eingerichteten und somit aktivierten beSt anwendbar (vgl. , BFH/NV 2024 S. 20); es liegt keine „vorübergehende technische Störung” im Sinne des § 52d Satz
3 FGO vor, wenn das beSt eines Steuerberaters erst im Dezember 2023 aktiviert worden ist, weil der Steuerberater sich zunächst
erfolglos durch einen Reisepass nach § 4 Abs. 1 StBPPV identifizieren und authentisieren wollte, ein Personausweis von ihm
erst noch beantragt werden musste und dem Steuerberater erst im Dezember 2023 ausgehändigt worden ist.
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