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FG Niedersächsisches 30.04.1991 VI 288/90

Körperschaftsteuer; | rückwirkende Pacht-Erhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)

Wird eine für die Nutzungsüberlassung eines bebauten Grundstücks zwischen dem alleinigen (und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten) Gesellschafter-Geschäftsführer (als Eigentümer) und ,,seiner'' GmbH vereinbarte, in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des folgenden Monats fällige Pacht durch ergänzende Vereinbarung vom 18.Dezember um jährlich insgesamt 30 000 DM beginnend mit dem (noch) laufenden Kj erhöht, so ist die Pachterhöhung in Höhe von 27 500 DM (= 11/12 von 30 000 DM) als vGA anzusehen (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 288/90).

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