1. Die für den Vorsteuerabzug maßgebende Zuordnung zum Unternehmen darf der Unternehmer grundsätzlich stets dann vornehmen, wenn die bezogene Leistung in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Der Zuordnung stehen standesrechtliche Vorschriften oder die ertragsteuerrechtliche Beurteilung nicht entgegen.
2. Die Zuordnung einer Leistung zum Unternehmen scheidet lediglich dann aus, wenn die Leistung nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische Verwendung bestimmt ist oder wenn der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen eine nur unwesentliche Bedeutung zukommt.
3. Umsätze aus der Ausführung eines Hilfsgeschäftes durch einen Steuerberater unterlagen nach dem UStG 1973 dem allgemeinen Steuersatz
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 135 BFH/NV 1989 S. 135 Nr. 2 BAAAA-97154
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